Wiedereingliederung, das andere Schlachtfeld der Gewerkschaften

Von Camille FratiMisch PautschLex Kleren Für Originaltext auf Französisch umschalten

Die ohnehin schon volle soziale Agenda des Arbeitsministers wurde um eine weitere Dringlichkeit ergänzt, als das Verfassungsgericht über eine Unstimmigkeit in der Gesetzgebung zur beruflichen Wiedereingliederung entschied. Wird sich der Minister mit Änderungsanträgen begnügen oder wird er die von den Gewerkschaften geforderte tiefgreifende Reform in die Wege leiten?

Ein*e Bauarbeiter*in, der*die keine schweren Lasten mehr tragen kann, ein*e Sekretär*in, der*dei nicht mehr den ganzen Tag hinter ihrem Bildschirm sitzen kann, eine Putzkraft, die durch das Einatmen der giftigen Dämpfe von Reinigungsmitteln krank wird: Unabhängig von der Branche kann es bei allen arbeitenden Menschen dazu kommen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz bleiben können. Dafür gibt es die berufliche Wiedereingliederung, die mit dem Gesetz vom 25. Juli 2002 über Arbeitsunfähigkeit und berufliche Wiedereingliederung in das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch aufgenommen wurde. "Die Wiedereingliederung wurde im Rahmen der Rentenrunde erfunden", erinnert Carlos Pereira, Mitglied der OGBL-Exekutive. "Viele der Probleme, die während der Tripartite angesprochen wurden, betrafen die Definition von Invalidität, Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit. In seiner Grundphilosophie war es eine gute Idee, die vielen Menschen geholfen hat, aber zu schnell geschrieben wurde" Davon zeugen die zahlreichen mehr oder weniger substanziellen Neufassungen. Die letzte umfassende Reform stammt aus dem Jahr 2016 und noch Ende 2020 wurden einige Maßnahmen geändert.

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