Ein Urteil mit weitreichenden Folgen bei schwierigen Trennungen
Von Camille Frati, Marc Lazzarini, Misch Pautsch Für Originaltext auf Französisch umschalten
Ein wegweisendes Urteil des Kassationsgerichts sorgt für Aufsehen unter auf Familienrecht spezialisierten Anwält*innen. Im Juli entschieden die Richter*innen, dass auch gegen vorläufige Beschlüsse der Familiengerichte Berufung eingelegt werden kann – Beschlüsse, die zwar nur "provisorisch" sind, in der Realität jedoch tiefgreifende und oft irreversible Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern haben.
Kurz vor der Sommerpause sorgte das Kassationsgericht mit einem Urteil unter Familienrechtsanwält*innen für Aufsehen, das auch die rund ein dutzend Familienrichter*innen der nunmehr in Bonneweg ansässigen Jaf-Abteilung nicht unberührt ließ. Das letztinstanzliche Gericht hat eine wiederkehrende Verfahrensfrage geklärt, die Familien seit Langem belastet - und für die es bislang keine Lösung gab.
Am Anfang dieses Urteils steht der traurige Werdegang einer zerrütteten Familie. Ein unverheiratetes Paar, zwei Kinder. Vater und Mutter trennen sich und einigen sich auf das Sorgerecht für die Kinder, ohne eine*n Richter*in einzuschalten - das ist für unverheiratete Paare nicht vorgeschrieben. Nach acht Jahren will die Mutter diese Regelung jedoch nicht mehr und verweigert dem Vater den Zugang zu ihren Kindern. "Unser Mandant war gezwungen, ein Verfahren beim Jaf (Familiengericht, d. Red.) einzuleiten, um ein Urteil zu erwirken, das das Besuchsrecht festlegt", erklärt die Rechtsanwältin Gil Sietzen, die den Fall zusammen mit Celia Weber für die Kanzlei Rodesch Avocats verhandelt hat. "Zunächst führte das Eilverfahren zur Aufrechterhaltung des Besuchsrechts, der Richter gab ihm recht. Inzwischen hat sich die Konfliktsituation jedoch verschlechtert und der Richter hat im Hauptverfahren eine vorläufige Maßnahme angeordnet, d. h. Besuche nur noch unter Aufsicht (in Anwesenheit eines*r Sozialarbeiters*in oder alternativ in den Räumlichkeiten einer Vereinigung, d. Red.) und ein psychiatrisches Gutachten der Kinder."
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