Wiederverwendbares Geschirr in Restaurants? In der Praxis zeigt sich: Mancherorts wurde das Abfallgesetz noch nicht umgesetzt. Ohnehin haben die zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Regeln dank Ausnahmen einen begrenzten Effekt – anders als das voraussichtlich 2025 der Fall sein wird.
Wer in der Mittagspause auswärts isst oder am Wochenende einen Zwischenstopp in einem Imbiss macht, wird sich die Frage vielleicht gestellt haben: War da nicht etwas mit obligatorischen wiederverwendbaren Tellern, Besteck und Gläsern?
Die Antwort ist ein grundsätzliches Ja. Im 2022 reformierten Abfallgesetz heißt es: „Ab dem 1. Januar 2023 sind die Restaurants dazu angehalten, ihre innerhalb ihrer Einrichtung konsumierten Mahlzeiten und Getränke in wiederverwendbaren Tassen, Gläsern, Bechern, inklusive Deckeln […], Tellern und Behältern sowie mit wiederverwendbarem Besteck anzubieten.“
Doch der Anschein von Klarheit zerfällt bei näherer Betrachtung. Genauer gesagt dann, wenn man sich mit den Definitionen – was ist ein Restaurant, was heißt wiederverwendbar? – und den Ausnahmebestimmungen befasst. Man könnte auch sagen: Wenn der Teufel im Detail steckt, dann ist die Abfallgesetzgebung ein Franchise-Unternehmen der Hölle.
Einer, der sich in den vergangenen Monaten intensiv mit der Materie befasst hat, ist Georges Eischen. Er ist geschäftsführender Gesellschafter bei La Provençale und nebenbei Präsident der luxemburgischen Lebensmittelvertriebsföderation FLAD, die das Lebensmittelgroßhandelsunternehmen zu seinen Mitgliedern zählt. Eine der entscheidenden Fragen zur Bewertung der Tragweite des Gesetzes ist die Definition eines Restaurants. Für Eischen kann es darauf nur eine Antwort geben: „Es gibt nur eine Stelle, an der ein Restaurant definiert ist, das ist das Niederlassungsrecht“, sagt er. Konkret heißt das, dass Bäckereien, Metzgereien oder Feinkostläden wie auch bestimmte Imbisse, die ihren Kund*innen ermöglichen, Speisen vor Ort zu konsumieren, rechtlich aber nicht als Restaurant gelten, nicht unter das Gesetz fallen. In der Praxis sind also weit weniger Akteure betroffen, als Verbraucher*innen vermuten würden.
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